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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Union Agricole Holding AG

§ 1 Geltung

1.1    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten an die Union Agricole Holding AG, Pinneberg, sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, insb. die H. Willhelm Schaumann GmbH, H. Wilhelm Schaumann Eilsleben GmbH, Schaumann Taufkirchen GmbH & Co. KG (AT), Ligrana GmbH, UNA-HAKRA Hanseatische Kraftfuttergesellschaft GmbH, Tilco-Alginure GmbH, Senzyme GmbH, ISF GmbH und Gut Huelsenberg GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2    Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Bestellungen und Aufträge

2.1    Bemusterungen und Angebote des Lieferanten sind verbindlich und für uns kostenlos. Soweit unsere Bestellung nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran 3 Werktage nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

2.2    Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3. Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. S. 1 schriftlich anzeigen.

2.3    Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

2.4    Zusätzlich erforderliche Angaben, die der Lieferant zur Erfüllung der Bestellung benötigt, sind uns mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen.

2.5    Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung oder unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen ab, so sind wir nur dann gebunden, wenn wir der Abweichung zuvor schriftlich zugestimmt haben.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verpackung, Rechnungsangaben und Aufrechnung

3.1    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Versicherung, Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift gemäß CIP (Incoterms 2020) einschließlich Verpackung und Futtermittelrechtlicher Deklaration ein. Etwaige Versandvorschriften unsererseits, auf die der Lieferant gegebenenfalls rechtzeitig hingewiesen wird, sind zwingend zu beachten. Aus deren Nichtbeachtung resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.3    Die Verpackung hat den für uns und den Lieferanten sowie den am Bestimmungsort der Lieferung geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen, die Futtermittelrechtliche Deklaration beinhalten und zu gewährleisten, dass Transport- und Witterungsschäden weitestgehend ausgeschlossen werden können.

3.4    Wurde eine abweichende Regelung zur Versandkostentragung getroffen, so hat der Lieferant die Lieferung zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, sofern keine andere Beförderungsart von unserer Seite vorgeschrieben wurde.

3.5    Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.6    Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, jedoch nicht vor vollständig erbrachter Lieferung oder Leistung. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

3.7    In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Ziffer 3.6 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

3.8    Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

3.9    Der Lieferant ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellte ist und aus demselben Rechtsverhältnis stammt.

§ 4 Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang

4.1    Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig, soweit nicht vorher zugestimmt wird.

4.2    Als das für beide Teile verbindliches Liefergewicht bzw. verbindliche Liefermenge gelten die bei unserer Warenannahme festgestellten Werte. Jeder Lieferung sind prüffähige Lieferscheine mit unserer Bestellnummer sowie unseren Artikel- und Lagernummern beizufügen.

4.3    Die Versandbereitschaft ist 3 Tage vor dem Versand anzuzeigen.

4.4    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.5    Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

4.6    Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.

4.7    Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.8    Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4.9    Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

§ 5 Eigentumssicherung / Beistellung

5.1    An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

5.2    Werkzeuge, Modelle und / oder sonstige Beistellungen („Beistellungen“), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung, Lagerung, Wartung und Reparatur trägt der Lieferant, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

5.3    Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

5.4    Werden Beistellungen verarbeitet, vermischt, vermengt oder umgebildet, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht die Beistellung nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Umfang zu, der dem Wert der darin enthaltenen, beigestellten Ware entspricht.

§ 6 Gewährleistungsansprüche

6.1    Der Lieferant übernimmt für einwandfreie Lieferung, insbesondere für die Einhaltung der geforderten und zugesagten Qualität und Leistung volle Gewähr.

6.2    Der Lieferant garantiert, dass die Ware den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, insbesondere dem LFGB, dem Verfütterungsverbot nach EG VO Nr. 999/2001, der deutschen Futtermittelverordnung, den HACCP-Richtlinien, dem ProdSG sowie der REACH Verordnung und den sonstigen einschlägigen EU-Regelungen entspricht und die vereinbarten Zertifizierungseigenschaften besitzt und dokumentiert. Der Lieferant ist regelmäßig zur Vornahme geeigneter Kontrollmaßnahmen verpflichtet. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Lieferant verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu unterrichten, die Ware zurückzunehmen und unverzüglich Ersatz zu beschaffen. Wir behalten uns jedoch vor, anderweitig Ersatz zu beschaffen. Sämtliche hierdurch etwaig entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant.

6.3    Der Lieferant gewährleistet die Schadstofffreiheit der an uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder die Schadstoffhaltigkeit der Produkte zu vertreten hat.

6.4    Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend von der gesetzlichen Regel 30 Monate. Alle in der Gewährleistungszeit auftretenden Mängel hat der Lieferant unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Alle bei der Abstellung von Mängeln entstehenden Kosten und Aufwendungen, wie Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie Prüfkosten trägt der Lieferant zuzüglich einer Vertragsstrafe für die internen Verwaltungsaufwände der Union Agricole Holding AG oder deren verbundenen Unternehmen für die Abwicklung des Gewährleistungsfalls in Höhe von 8 % des entstandenen Schadens. Dies gilt auch, wenn die Lieferung im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs in ein anderes Land verbracht wurde.

6.5    Kommt der Lieferant der Nachbesserungspflicht binnen angemessener Frist von in der Regel 5 Werktagen nicht nach, sind wir zur Selbstvorname oder Ersatzlieferung auf Kosten des Lieferanten berechtigt.

6.6    Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind in Bezug auf offensichtliche Mängel jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 15 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns in Textform mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 20 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung an. Wir sind nicht verpflichtet, Stichproben zu entnehmen oder Rückstellproben darauf zu untersuchen, ob die Lieferung hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bestandteile, Zusammensetzung oder Rezeptur der Spezifikation entspricht.

6.7    Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

6.8    Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§ 7 Produkthaftung

7.1    Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten zuzüglich einer Vertragsstrafe für die internen Verwaltungsaufwände der Union Agricole Holding AG oder deren verbundenen Unternehmen für die Abwicklung des Produkthaftungsfalls in Höhe von 8 % des entstandenen Schadens.

7.2    Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 EUR zu unterhalten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 8 Schutzrechte

8.1    Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

8.2    Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit dem Zugang der Inanspruchnahme durch den Dritten bei uns.

8.3    Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 9 Produktänderungen

9.1    Beabsichtigt der Lieferant Änderungen an Produkten, die wir in den letzten 24 Monaten bezogen haben, insbesondere solche, die Auswirkungen auf Zertifizierungen und Produktkonformitäten haben, wird er dies uns unmittelbar, spätestens aber 12 Monate vor Vollzug der Änderung, vorab in einer für die jeweiligen Dokumentationsanforderung geeigneten Weise mitteilen und die entsprechenden Dokumentationen vorlegen. Beabsichtigt der Lieferant die Produktion solcher Produkte einzustellen, wird er uns dies mit einer Frist von 12 Monaten vor der geplanten Produktionseinstellung schriftlich mitteilen, um uns die Möglichkeit einer Bevorratung vor der Produktionseinstellung zu geben.

§ 10 Geheimhaltung

10.1    Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

10.2    Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, Social Media, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

10.3    Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.

§ 11 Dokumentationsvorlage und Auditierung

11.1    Der Lieferant garantiert und kann in geeigneter Form, z. B. durch eine akkreditierte Zertifizierung, nachweisen, dass er ein marktübliches Qualitätssicherungssystem (ISO 9001, QS, GMP+, FAMIQS oder vergleichbar) zur Überwachung und Kontrolle der Qualität der Produkte unterhält und während der Lieferbeziehung unterhalten wird, unabhängig davon, ob die Produkte vom Lieferanten selbst hergestellt oder von Unterauftragnehmern oder anderen Lieferanten bezogen werden. Der Lieferant muss über dokumentierte Prozesse verfügen und sicherstellen, dass alle seine Lieferanten und Unterauftragnehmer, die Teile oder Komponenten für die Produkte bereitstellen, über dokumentierte Prozesse verfügen, die mit soliden Branchenpraktiken übereinstimmen. Auf unser Verlangen hin werden uns Dokumente, die den Produktions- und Qualitätssicherungsprozess betreffen zur Verfügung gestellt.

11.2    Soweit der Lieferant Produkte liefert, für die im Hinblick auf das Inverkehrbringen und den weiteren Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum produktbezogene gesetzliche und rechtliche Anforderungen gelten oder für die entsprechende Anforderungen in Bezug auf andere, vom Besteller dem Lieferanten mitgeteilte Länder gelten, so hat der Lieferant die Übereinstimmung der Produkte mit diesen Anforderungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs sicherzustellen. Der Lieferant wird uns auf Verlangen unverzüglich alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die für den Nachweis der Konformität der Produkte mit den jeweiligen Anforderungen erforderlich sind. Werden Produkte geliefert, deren Stoffe in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen sog. "Liste deklarationspflichtiger Stoffe" (www.bomcheck.net/suppliers/restricted-and-declarable-substances-list) aufgeführt sind oder die gesetzlichen Stoffbeschränkungen und/oder Informationspflichten (z. B. REACH, RoHS, UK REACH und vergleichbar) unterliegen, so hat der Lieferant diese Stoffe zu deklarieren, bei Lieferung die betroffenen Artikel in den Lieferpapieren oder durch gesonderte Dokumente kenntlich zu machen und die geforderten Informationen in der Webdatenbank BOMcheck (www.BOMcheck.net) spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung von Produkten zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf gesetzlich auferlegte Stoffbeschränkungen gilt dies nur für Gesetze, die am Sitz des Lieferanten oder des Bestellers oder an dem vom Besteller benannten Bestimmungsort anwendbar sind. Enthält die Lieferung Güter, die nach internationalen Vorschriften als Gefahrgut oder Dual Use Güter eingestuft sind, so wird der Lieferant uns hierüber in einer gesondert zwischen uns zu vereinbarenden Form informieren, spätestens jedoch mit der Auftragsbestätigung unterrichten.

11.3    Der Lieferant hat das Produkt mit allen für den Vertrieb in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigte Approbationen und sonstige technische und gesetzliche Voraussetzungen zu liefern. Im Falle des designierten Endverbleibs außerhalb der Europäischen Union, gilt dies entsprechend für den vereinbarten Endverbleibsort.

11.4    Soweit Futtermittel geliefert werden, müssen die Produkte den geltenden europäischen und landesspezifischen futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und dürfen keine verbotenen Stoffe insb. gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten und die Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe sowie Pflanzenschutzmittelrückstände gem. Richtlinie 2002/32/EG, Verordnung (EU) Nr. 574/2001 und Verordnung (EG) Nr. 396/2005 inkl. der Anhänge I – IV in der jeweils geltenden Fassung einhalten.

11.5    Der Lieferant wird uns die für die Produkte geforderten Sicherheitsdatenblätter, dem jeweiligen Einzelprodukt zuordenbar zur Verfügung stellen und – soweit notwendig – eine Übersicht der Sicherheitsdatenblätter und deren Versionierung zu Einzelstoffen erstellen und übermitteln. Die Sicherheitsdatenblätter sollen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, insb. der  der REACH Richtlinie erstellt sein. Zur Kennzeichnung der Stoffe ist die CLP-Verordnung (GHS-Symbolik) anzuwenden.

11.6    Soweit Futtermittel geliefert werden müssen alle futtermittelrechtlichen Deklarationen vorhanden sein und die dazu verwendeten Produkte inklusive Saatgut, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel usw. auf erstes Anfordern für die Dauer von 48 Monaten nach der Lieferung lückenlos und detailliert rückverfolgbar sein und auf erstes Anfordern binnen der GMP+ Vorgaben, maximal aber binnen 10 Stunden dokumentiert werden und Zertifikate und GVO-Erklärungen bzw. Verkäuferbestätigungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der VO(EG) Nr. 834/2007 für BIO-Produkte bzw. der Nachfolgeregelung auf erstes Anfordern geliefert werden.

11.7    Wir sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorgaben durch eine Auditierung beim Lieferanten entweder durch uns oder durch uns beauftragte Dritte zu prüfen. Es ist Zugang zu qualitätsrelevanten Dokumenten, den Produktionsstätten und Einrichtungen des Lieferanten zu gewähren. Dazu sind geeignete Mitarbeiter:innen des Lieferanten bereit zu stellen, ohne dass dies gesondert vergütet wird. Die auf Seiten des Lieferanten entstehenden Kosten sind durch diesen zu tragen. Bei der Auditierung werden wir die berechtigten Interessen des Lieferanten berücksichtigen.

11.8    Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich über die Änderungen von Produkten oder Produktbestandteilen hinzuweisen. Der Lieferant verpflichtet sich unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn und / oder soweit er nicht mehr nach den Zertifikaten lieferberechtigt ist oder die Voraussetzungen für den Entzug eines Zertifikates, oder zur Versagung der Verlängerung vorliegen.

§ 12 Einhaltung von Gesetzen

12.1    Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft auch Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeitssicherheits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere auch OECD-Modelle und alle anderen anwendbaren internationalen Gesetze und Vorschriften, einschließlich derjenigen, die sich auf den internationalen Handel (z.B. Sanktionen, Ausfuhrkontrollen und Meldepflichten) sowie auf Datenschutz, Vertraulichkeit und Privatsphäre, geistiges Eigentum und Kartell- und Wettbewerbsrecht beziehen.

12.2    Der Lieferant stellt sicher, die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes einzuhalten und uns bei der Einhaltung unserer diesbezüglichen Pflichten durch Vorlage geeigneter Konformitätsnachweise und Dokumentationen auf erstes Anfordern unterstützen.

12.3    Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des ILO – Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (No. 182), dem UNHRC Leitprinzip für Wirtschaft und Menschenrecht, den ILO Kernarbeitsnormen über Zwangs- oder Pflichtarbeit und zur Abschaffung von Zwangsarbeit sowie entsprechende Industriestandards und Praktiken wie z. B. ETI Base Code.

12.4    Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum sowie den gesetzlichen Bestimmungen am Herstellungs- und Lieferort sowie dem Ort des bestimmungsgemäßen Endverbleibs zu genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

12.5    Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 12 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

12.6    Der Lieferant wird uns von Inanspruchnahmen Dritter wegen Rechtsverstößen auf erstes Anfordern freistellen. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit dem Zugang der Inanspruchnahme des Dritten bei uns.

12.7    Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Lieferanten entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und diese gegenüber seinen Lieferanten die Einhaltung dieser durchzusetzen.

§ 13 Sicherheit in der Informationstechnik

13.1    Der Lieferant hat geeignete organisatorische und technische Maßnahmen ergriffen, um die Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität und Verfügbarkeit der Tätigkeiten des Lieferanten sowie der Produkte und Dienstleistungen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen der branchentypischen Praxis entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, ein angemessenes Informationssicherheitsmanagementsystem zu unterhalten, das ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 (soweit anwendbar) oder vergleichbaren Standards entspricht und uns dies nachzuweisen.

13.2    Sollten Produkte oder Dienstleistungen Software, Firmware oder Chipsätze enthalten:

(a)    setzt der Lieferant geeignete Standards, Prozesse und Methoden ein, um Schwachstellen, bösartigen Code und Sicherheitsvorfälle in Produkten und Dienstleistungen zu verhindern, zu identifizieren, zu bewerten und zu beheben, die der guten Industriepraxis und Standards wie ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 (soweit anwendbar) entsprechen;

(b)    wird der Lieferant weiterhin Dienstleistungen zur Reparatur, Aktualisierung, Aufrüstung und Wartung der Produkte und Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung von Patches für den Kunden zur Behebung von Schwachstellen während der angemessenen Lebensdauer der Produkte und Dienstleistungen erbringen;

(c)    verpflichtet sich der Lieferant auf erstes Anfordern eine Stückliste zur Verfügung zu stellen, in der alle in den Produkten enthaltenen Softwarekomponenten von Dritten sowie deren Lizensierung und Hinweise auf mögliche „Copy-Left“ Effekte aufgeführt sind. Software von Dritten muss zum Zeitpunkt der Lieferung an den Auftraggeber auf dem neuesten Stand sein;

(d)    räumt der Lieferant uns das Recht ein, die Produkte jederzeit auf bösartigen Code und Schwachstellen zu testen oder testen zu lassen, und unterstützt den Auftraggeber in angemessener Weise, wobei uns hieraus keine Pflicht erwächst

(e)    stellt der Lieferant dem Kunden einen Ansprechpartner für alle Fragen der Informationssicherheit zur Verfügung (erreichbar während der Geschäftszeiten).

13.3    Der Lieferant wird uns unverzüglich alle eingetretenen oder vermuteten Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit und alle entdeckten Schwachstellen in den Tätigkeiten, Dienstleistungen und Produkten des Lieferanten melden, wenn und soweit wir oder unsere Kunden wesentlich betroffen sind oder sein könnte.

13.4    Der Lieferant wird alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer und Lieferanten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ähnliche Verpflichtungen wie die Bestimmungen dieses § 13 einhalten und wird auf unser Verlangen die Einhaltung schriftlich und einschließlich allgemein anerkannter Prüfberichte (z.B. SSAE-16 SOC 2 Typ II) nachweisen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Abtretung

14.1    Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Pinneberg/Hamburg.

14.2    Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

14.3    Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.